1.4.a). Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte wollte G.________ auf die vorbeschriebene Art und Weise vom Bett auf den Boden bringen und nahm, indem er G.________ lediglich an den Füssen hielt und vom Bett auf den Rücken fallen liess, mindestens in Kauf, dass sich diese durch den Sturz mindestens im Bereich des Rückens verletzen könnte.