a) Der Beschuldigte packte am 5. September 2013, um ca. 15.15 Uhr, G.________, welche auf dem Bett im Schlafzimmer der Söhne J.________ und K.________ am gemeinsamem Wohnort im H.________ yy, lag, mit beiden Händen an den Füssen und zog sie vom Bett herunter auf den Fussboden, sodass diese auf die Hüfte und den Rücken aufschlug. G.________ zog sich dadurch Prellungen mit teilweisen Hämatomen am Rücken, am Beckenkamm, im Bereich der Rippen sowie an beiden Beinen zu. Weiter hatte sie sich am kleinen Finger der linken Hand verletzt. (einfache Körperverletzung: Ziff. 1.4.a).