Anklage nicht auf Unterlassungen der Staatsanwaltschaft, sondern, wie das kantonale Strafgericht zutreffend festhielt (angef. Urteil E. II/C/3), auf der Überforderung der Privatklägerin beruhen, detaillierte Angaben zu „kleineren Gewaltausbrüchen“ des Beschuldigten zu machen. Deshalb bestehen auch in der Sache keine Aussichten auf erfolgreiche Verbesserungen der Anklage. Es ist nicht möglich, über diese materiell zu befinden, und der Beschuldigte ist folglich freizusprechen (Art. 351 StPO).