Unterlässt es die Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich das vorgeworfene Verhalten ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.7). Dies muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, als die nicht untergeordneten Lücken in der Kantonsgericht Schwyz 10