Nur die Berichtigung von untergeordneten Versehen bzw. Ungenauigkeiten ist jederzeit möglich, solange sie nicht auf eine wesentliche Änderung des Lebensvorgangs betreffend den gleichen Straftatbestand hinausläuft (dazu BEK 2017 56 und 59 vom 16. November 2017 E. 1.b mit Hinweisen). Unterlässt es die Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich das vorgeworfene Verhalten ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.7).