329 StPO ist nur bis zur Behandlung der Vorfragen vor erster Instanz zulässig (Art. 340 Abs. 1 StPO), weil der Richter sonst in der Urteilsfindungsphase zugleich in die Rolle einer Oberstaatsanwaltschaft schlüpfte. Nur die Berichtigung von untergeordneten Versehen bzw. Ungenauigkeiten ist jederzeit möglich, solange sie nicht auf eine wesentliche Änderung des Lebensvorgangs betreffend den gleichen Straftatbestand hinausläuft (dazu BEK 2017 56 und 59 vom 16. November 2017 E. 1.b mit Hinweisen).