c) Zur Anklageergänzung kann die Sache nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Sinne der durch das Anklageprinzip realisierten Rollentrennung muss sich die Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO darauf beschränken, dass die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit erhalten soll, die Anklage bezüglich eines anderen, vom Gericht als denkbar betrachteten Straftatbestands zu ändern, nicht aber hinsichtlich des von ihr in der Anklage bezeichneten Straftatbestands. Eine diesbezügliche Änderung der Anklage nach Art. 329 StPO ist nur bis zur Behandlung der Vorfragen vor erster Instanz zulässig (Art.