Körperverletzungen verursacht oder nicht nur Tätlichkeiten begangen wurden. Die in zeitlicher Hinsicht unbestimmbaren Fällen lassen sich nicht einmal von Handlungen des Beschuldigten abgrenzen, mit welchen er ohne jegliche körperlichen Folgen seine angeblichen Drohungen nur mit einem Griff an den Hals hätte unterstreichen wollen (dazu die Privatklägerin in HVP S. 21 Nr. 132). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung lässt sich mithin nicht auf eine hinreichend bestimmte Anklage abstützten. Er verstösst somit gegen den Anklagegrundsatz und ist in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben.