immer mit einer Hand, HVP S. 17 Nr. 105 ff.), können die Vorfälle nicht nur in zeitlicher Hinsicht (Häufigkeit der physischen Angriffe), sondern auch hinsichtlich der angeklagten Folgen der Übergriffe nicht individualisiert werden. Namentlich lässt sich nicht hinreichend beurteilen, ob jedes Mal, als der Beschuldigte der Privatklägerin an den Hals gegriffen haben soll, blaue Flecken und/oder Schmerzen, mithin Kantonsgericht Schwyz 9