bb) Enthält die Anklage abgesehen vom Wohnort keine näheren Umstände, unter welchen der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt bzw. ihr an die Kehle gegriffen haben soll (z.B. weiss die Privatklägerin nicht, ob mit einer oder zwei Händen, U-act. 10.2.12 Nr. 113; immer mit einer Hand, HVP S. 17 Nr. 105 ff.), können die Vorfälle nicht nur in zeitlicher Hinsicht (Häufigkeit der physischen Angriffe), sondern auch hinsichtlich der angeklagten Folgen der Übergriffe nicht individualisiert werden.