aus nur an, zwischen dem (eingestellten) Vorfall in Kosovo im Sommer 2012 bis zum letzten Vorfall vom 5. September 2013, anlässlich von zwei oder drei nicht grossen Ereignissen am Hals gepackt worden zu sein (HVP S. 9 Nr. 52), obwohl die damit verbundenen Todesdrohungen in letzter Zeit mehr vorgekommen seien (HVP S. 21 Nr. 132 f.), aber etwas weniger häufig, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (HVP S. 22 Nr. 139). In der Voruntersuchung vermochte die Privatklägerin nicht anzugeben, wann sie – neben den vier (oder fünf) grossen Schlägereien mutmasslich in den Jahren 2006 oder 2009 (Bericht ihres ältesten Sohnes, Handybilder), 2008 (Zeugnis I._____