Mit solchen Umständen in der Anklage die zeitliche Unbestimmtheit wettzumachen, war indes auch nicht einfach. Zwar gibt die Privatklägerin auf entsprechende Nachfragen bei der Vorinstanz zu Protokoll, innert den zehn Jahren durch den Beschuldigten alle zwei bis drei Monate am Hals gepackt worden zu sein (HVP Nr. 103 f.). Auf diese Aussagen bezieht sich die Anklage aber nicht, sondern hält solche regelmässig wiederkehrende Zeitpunkte mit guten Gründen ausdrücklich für nicht eruierbar.