aa) Ob hier der angeklagte Zeitraum von rund zehn Jahren auch für Fälle häuslicher Gewalt nicht schon von Vornherein zu unbestimmt ist, um den fraglichen Deliktszeitraum hinreichend zu fixieren, kann offengelassen werden, weil es insgesamt ohnehin an der Anklage hinreichend individualisierender Tatelementen fehlt, anhand deren in der langen Periode Zeitpunkte und Anzahl der Vorfälle approximativ bestimmt werden könnten. Mit solchen Umständen in der Anklage die zeitliche Unbestimmtheit wettzumachen, war indes auch nicht einfach.