b) Vorliegend schildert die Anklage kein einzelnes individualisierbares Ereignis. Der nachfolgend noch zu prüfende, separate Vorfall vom 5. September 2013 (vgl. unten E. 3) passt nicht zu den in Anklageziffer 1.2 lit. a beschriebenen Ereignissen und kann mithin vorliegend nicht quasi als Musterfall für die angeklagten Würgevorfälle dienen. Auch der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass die Privatklägerin keinen konkreten Vorfall schildern konnte (vgl. angef. Urteil S. 20 E. II.C.3).