Für eine einzelne, viele Jahre zurückliegende Tat liess das Bundesgericht jedoch die Eingrenzung auf einen Zeitraum von einem Jahr nicht genügen (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.3). Zudem kann insbesondere bei Familiendelikten nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. anstatt vieler BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen; ähnlich STK 2014 71 und STK 2015 20 vom 12. Juli 2016 E. 1.1.b/cc).