Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Soweit ersichtlich bezifferte die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Fällen gehäufter Delikte die bestimmte Dauer des einzugrenzenden Zeitraums bislang nicht abschliessend (in BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 ist die Rede von wenigen Monaten, eine bestimmte Jahreszeit oder etwa jährlich wiederkehrende Skiferien). Für eine einzelne, viele Jahre zurückliegende Tat liess das Bundesgericht jedoch die Eingrenzung auf einen Zeitraum von einem Jahr nicht genügen (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.3).