BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; vgl. auch Heimgartner/Niggli, BSK StPO, 22014, Art. 325 N 20). In solchen Fällen ist dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.