a) Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wie bei länger andauernder häuslicher Gewalt ist es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist. Den Anklagebehörden ist es entsprechend oft nicht möglich, die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Taten detailliert zu schildern, weshalb die Anforderungen an den Anklagegrundsatz in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt werden sollen (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5; namentlich auch betreffend Umschreibungen in zeitlicher Hinsicht: BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3;