Der Beschuldigte würgte G.________ mehrfach an nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten ab ca. dem Jahr 2003 bis längstens am 4. September 2013 am gemeinsamen Wohnort im H.________ yy, oder griff ihr mehrfach an die Kehle. G.________ erlitt dadurch jeweils blaue Flecken am Hals und/oder verspürte Schmerzen beim Atmen und Schlucken. […]. Der Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte schlug G.______