1. Die zufolge Verjährung ergangenen Einstellungsbeschlüsse sowie der Freispruch von den Vergewaltigungsvorwürfen durch die Vorinstanz blieben unangefochten (Art. 399 Abs. 3 StPO) und sind daher rückwirkend auf den Tag der Ausfällung des Strafgerichtsurteils rechtskräftig (Art. 437 StPO; Schmid, PK, 22013, Art. 399 N 8). Zu Ungunsten des Beschuldigten darf die Berufungsinstanz die Überprüfung nicht ausdehnen (Art. 404 Abs. 2 StPO e contrario). Was rückwirkend in Rechtskraft getreten ist, kann das Berufungsgericht nicht mehr instanziierend ins Dispositiv ihres Urteils aufnehmen.