D. Gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts erklärte der Beschuldigte die innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig am 27. März 2017. Er beantragt, die Schuldsprüche, das Kontakt- und Rayonverbot sowie die zivilrechtlichen Verpflichtungen aufzuheben und ihn unter entsprechenden Kosten- und Kantonsgericht Schwyz 5 Entschädigungsfolgen vor beiden Instanzen von Schuld und Strafe freizusprechen.