Fr. 19'080.35 Abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 8'739.90). c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO). d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 1/3 des Honorars (Fr. 6'360.1 0). 12. [Zustellung]. 13. [Rechtsmittel].