Fr. 22'275.75 abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 13'116.40 und Fr. 1'944.-- [gemäss Einstellungsverfügung]) entschädigt. c) Der A.________ für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde auferlegte Kostenanteil von total Fr. 7'672.05 (1/3 von Fr. 23'016.20) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gernäss Art. 135 Abs. 4 lit.