___ diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 7. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2013 beschlagnahmte Teppichmesser (aus Werkzeugkiste), HO-Pos. 1, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 38 vom 10. April 2014 wird ersatzlos aufgehoben. 9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus (…) total Fr. 64'180.45 werden A._____