c) der mehrfachen Drohung zum Nachteil von G.________ begangen im Zeitraum von Juli 2012 bis 5. September 2013 gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. 3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 5. A.________ wird für die Dauer der Probezeit verboten: a) mit G._____