{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96183a939af4042bb04f67d25b58bacb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_11", "Checksum": "362ce592a703b44a59f322b8a334dca7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "8e5ca52ac501edafb3e152ee7224f1b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11\nRegeste:\nVergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch\n\n7. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten soweit er verurteilt wird\n(Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind die Kosten nicht bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe ausscheidbar. Der Vorfall, weswegen der Beschuldigte\nvorliegend noch in zwei Straftatbeständen schuldig gesprochen wird, löste das\nStrafverfahren aus und führte zur Anklage von fünf Sachverhalten. Es rechtfertigt sich mithin, dem Beschuldigten die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen, zumal die erst später erhobenen\nVergewaltigungsvorwürfe nicht sehr untersuchungsintensiv waren. Diesbezüglich ist auch der Rückzahlungsanteil für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO anzupassen. Im Verhältnis zum angefochtenen Urteil unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren rund zur\nHälfte und hat demnach einen entsprechenden Kostenanteil zu tragen\n(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen sind in Bezug auf die Privatklägerin unangefochten geblieben. Im\nBerufungsverfahren unterliegt sie im Adhäsionsprozess grossenteils. Ihr Unterliegen ist indes auf das Ungenügen der Anklage zurückzuführen, weshalb\nsie im Berufungsverfahren keine Kosten- und Entschädigungsfolgen treffen.\nDer Umstand, dass es aufgrund der Aussagen der Privatklägerin schwierig\nwar, eine hinreichende Anklage zu formulieren, ändert daran nichts, weil die\nStaatsanwaltschaft und nicht die Privatklägerin für die Anklageerhebung verantwortlich ist. Vielmehr konnte sie aufgrund der Anklage davon ausgehen,\ndass ihrer Zivilforderungen über eine aussichtsreiche Grundlage verfügten.\nDie Entschädigungen ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands ist jedoch zufolge\nbeinahe vollständigen Obsiegens auch nicht auf den Beschuldigten abwälzbar, sondern gehen zu Lasten des Staates. Deshalb muss hier auch nicht\nmehr weiter auf die zur Dokumentation der durch die amtliche Verteidigung\naufgeworfenen Frage, ob die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin noch gerechtfertigt sei, eingereichten Unterlagen eingegangen werden;-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nerkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil abgesehen von den Einstellungsbeschlüssen aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen einfachen Körperverletzung\ngemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Drohung gemäss Art. 180\nAbs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklägerin begangen am 5. September 2013 schuldig gesprochen (Anklageziffer 1.4 lit. a und c).\n\n2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.\n\n3. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter\nAnrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.\n\n4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren\naufgeschoben.\n\n5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit verboten:\n\na) mit der Privatklägerin, auf welche Art und Weise auch immer, in\nKontakt zu treten (ausgenommen bezüglich sämtlicher Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Kinder betreffen);\n\nb) sich der Privatklägerin auf unter 100 Metern anzunähern.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n6. Zivilforderungen:\n\na) Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin werden auf den\nZivilweg verwiesen.\n\nb) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.00\nGenugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 5. September 2013 zu\nbezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.\n\n7. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n16. Oktober 2013 beschlagnahmte Teppichmesser (aus Werkzeugkiste),\nHO-Pos. 1, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr.\nxx, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I\ngutscheinenden Verwendung überlassen.\n\n8. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 38 vom\n10. April 2014 wird ersatzlos aufgehoben.\n\n9. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total\nFr. 64‘180.45 (inkl. den Untersuchungs- und Anklagekosten von\nFr. 11'827.90, den Gerichtskosten von Fr. 10'256.00, den Kosten\ndes Anwalts der ersten Stunde von Fr. 740.45, den Kosten der\namtlichen Verteidigung von Fr. 22'275.75 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 19'080.35) werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die\nStaatskasse genommen.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘200.00 (inkl. Kosten\nder Anklagevertretung von Fr. 1‘200.00, exkl. Kosten des Übersetzers von Fr. 280.00) werden zur Hälfte (Fr. 2‘600.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.\n\nc) Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung, den Anwalt der\nersten Stunde und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben\nZiff. 10 und 11 vorbehalten.\n\n10. Amtliche Verteidigung:\n\na) Es wird Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin als\nAnwältin der ersten Stunde aus der Staatskasse mit Fr. 740.45\nentschädigt worden ist.\n\n"}