{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96183a939af4042bb04f67d25b58bacb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_11", "Checksum": "362ce592a703b44a59f322b8a334dca7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "8e5ca52ac501edafb3e152ee7224f1b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11\nRegeste:\nVergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch\n\nnate zu erhöhen. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die scharfe Seite der Messerklinge an den Hals hielt. Im Übrigen darf\nnicht mit einer zu hohen Einsatzstrafe eine verkappte Bestrafung für die nicht\nhinreichend anklagbaren sowie die verjährten Vorwürfe anvisiert werden. So\nist die vorinstanzliche Endstrafe von 18 Monaten angesichts einer Differenz\nvon nur sechs Monaten zum Antrag der Staatsanwaltschaft, selbst dann nicht\nnachvollziehbar, wenn dieser die Vergewaltigungsvorwürfe umfassende Antrag als tief angesehen wird. Jedenfalls erscheint es insgesamt nicht gerechtfertigt, nach dem Freispruch von den tatbestandsmässig am schwersten wiegenden Vergewaltigungsvorwürfen und den zwei bzw. drei weiteren Freisprüchen im Berufungsverfahren betreffend Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung immer noch die Hälfte der ursprünglich beantragten\nStrafe auszufällen, zumal dem Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, dass er\ndie Privatklägerin mit der Werkzeugkiste zu verletzen versuchte. Ferner ist\nvorliegend die Überlegung des Strafgerichts, der Beschuldigte habe frustrationsbedingt und direktvorsätzlich gehandelt, um seine kulturell bedingte Überlegenheit durchzusetzen (vgl. angef. Urteil E. III/2.5), angesichts des Umstandes, dass er sich in der Schweiz zumindest im Arbeitsbereich gut integrieren\nkonnte (vgl. dazu sowie zutreffend zu den Täterkomponenten ebd. E. III/3.1),\nwenig überzeugend und auch aktenmässig nicht hinreichend klar zu erstellen.\nDaran ändert nichts, dass der Beschuldigte einen früheren massiven, in der\nSchweiz wegen fehlender Zuständigkeit nicht verfolgbaren (vgl. U-act. 0.0.01)\nÜbergriff in Kosovo zugab. Deshalb (zur Erheblichkeit dieses Umstandes vgl.\nWiprächtiger/Keller, BSK, 32013, Art. 47 StGB N 136) ist aber abgesehen von\nden eingestellten verjährten Vorwürfen sowie den Freisprüchen entgegen der\nAuffassung der Verteidigerin davon auszugehen, dass das kriminelle Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für das Scheitern der Ehe\nverantwortlich ist. Weder die angeblich dauernde Belastungen durch Eheprobleme noch die späteren Trennungsfolgen können daher dem Beschuldigten\nzugutegehalten werden und dazu führen, sein Vorgehen milder zu beurteilen\nund anstatt einer Freiheits- eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts des zuge-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nstandenen Übergriffs in Kosovo rechtfertigt es sich auch nicht, dem Beschuldigten Vorstrafenlosigkeit zugute zu halten. Schliesslich kann betreffend der\nunbeanstandet gebliebenen Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnung des bedingten Vollzugs auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. (ebd. E III/4f.).\n\nb) Das Kontakt- und Rayonverbot ist beizubehalten, zumal der Beschuldigte diesem bei einem Schuldspruch ausdrücklich nicht mehr opponiert.\n\n6. Das Strafgericht verpflichtete den Beschuldigten grundsätzlich zu Schadenersatz, weil die Privatklägerin jahrelanger physischer und psychischer\nGewalt des Beschuldigten ausgesetzt war und sich deshalb therapieren musste (angef. Urteil E. IV/3.3). Die Notwendigkeit der Therapie kann zufolge der\nEinstellungen wegen Verjährung bzw. der Freisprüche vom Vorwurf langandauernder häuslicher Gewalt nicht mehr auf ein diesbezüglich strafbares Verhalten des Beschuldigten zurückgeführt werden. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin nach wie vor nicht geltend macht, die unterbrochene Therapie\nwieder aufgenommen zu haben (vgl. dazu HVP Nr. 179 f.), weshalb die Notwendigkeit der Therapie ohnehin fraglich ist. Insofern ist daher die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung des Beschuldigten aufzuheben und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechend ist auch die Genugtuung für die Todesdrohung und die einfachen Körperverletzungen am 5. September 2013 auf den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren anerkannten\nBetrag von Fr. 500.00 zu reduzieren, fallen doch die von der Vorinstanz\nberücksichtigte langandauernde Regelmässigkeit der Gewaltanwendung weg\nund kann dem Vorfall vom 5. September 2013 im Vergleich zu vorher sich\nzuspitzenden Vorkommnissen nicht eine besondere Gewaltintensität zugeschrieben, sondern darf hier in diesem Verfahren hinsichtlich des erlittenen\nimmateriellen Unbills nur noch als einzelner Vorfall gewichtet werden.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}