{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96183a939af4042bb04f67d25b58bacb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_11", "Checksum": "362ce592a703b44a59f322b8a334dca7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "8e5ca52ac501edafb3e152ee7224f1b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11\nRegeste:\nVergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch\n\nbb) Inwiefern die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zur Drohung\nnicht richtig gewürdigt hätte, wird nur pauschal behauptet. Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den vom Strafgericht genannten Gründen dafür, dass es den Aussagen des Beschuldigten im Unterschied zu denjenigen der Privatklägerin keinen Glauben schenkte (vgl. angef. Urteil\nE. II/D/2.3 und 3.2), weshalb auf die pauschalen Behauptungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen ist.\n\nb) Hingegen wendet die Verteidigung zutreffend ein, dass nicht erstellt ist,\nob der Beschuldigte im Sinne der Anklage die Privatklägerin mit dem Werkzeugkoffer zu verletzen versuchte. Dass der Beschuldigten diesen Koffer zur\nReparatur des Computers brauchte, bestätigte auch die Privatklägerin (U-\nact. 10.1.01 Nr. 49). In ihrer ersten Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass\nder Beschuldigte ihr nur drohte, sie mit dieser Kiste zu schlagen bzw. dass er\nnur so tat, als ob er sie damit schlagen wollte, als er diese in ihre Richtung\nschwang (U-act. 10.0.01 Nr. 11 und Nr. 46). In der staatsanwaltschaftlichen\nBefragung legte die Privatklägerin spontan keine Umstände dar, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte sie mit der Werkzeugkiste\nschlagen bzw. verletzen wollte (U-act. 10.2.02 Nr. 14 f.). Daher ist der im Zu-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nsammenhang mit dem Einsatz der Werkzeugkiste angeklagte Körperverletzungsversuch nicht erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.\n\n4. Schliesslich ist der Beschuldigte noch der mehrfachen Drohung wie folgt\nangeklagt:\n\nDer Beschuldigte äusserte im Zeitraum von Juli 2012 bis spätestens am\n5. September 2013 und möglicherweise bereits seit ca. dem Jahr 2003,\nmehrfach zu nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten gegenüber G.________,\ndass er sie umbringen wolle.\nDer Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der\nBeschuldigte sprach die Morddrohungen gegenüber G.________ bewusst aus, um diese damit einzuschüchtern und nahm es dabei mindestens in Kauf, G.________ in Angst und Schrecken zu versetzen.\n\nEine Verurteilung gestützt auf diese Anklage verletzt aus den schon im Zusammenhang mit dem Vorwurf mehrfacher einfacher Körperverletzung genannten Gründen (vgl. oben E. 2) das Anklageprinzip, zumal abgesehen vom\nDrohungsinhalt keine näheren Fallumstände und nicht einmal die Örtlichkeiten\nbeschrieben sind. Der angefochtene, auf eine im Unterschied zur Drohung mit\ndem Messer am 5. September 2013 (dazu vgl. oben E. 3) ereignismässig\nnicht individualisierbare Drohung reduzierte Schuldspruch des kantonalen\nStrafgerichts ist ebenfalls aufzuheben.\n\n5. Damit ist der Beschuldigte allein gestützt auf den angeklagten Vorfall\nvom 5. September 2013 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und\neiner Todesdrohung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.\n\na) Das Strafgericht befand zutreffend, dass der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Für die Todesdrohung hielt es in\nBerücksichtigung eines mittelschweren Verschuldens eine Freiheitsstrafe von\nzwölf Monaten gerechtfertigt (vgl. angef. Urteil E. III/2.3 und 2.9). Indes ist\ndiese Einsatzstrafe zu halbieren und für die Körperverletzungen auf acht Mo-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}