{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96183a939af4042bb04f67d25b58bacb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_11", "Checksum": "362ce592a703b44a59f322b8a334dca7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "8e5ca52ac501edafb3e152ee7224f1b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11\nRegeste:\nVergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch\n\n a) Der Beschuldigte packte am 5. September 2013, um ca. 15.15 Uhr,\nG.________, welche auf dem Bett im Schlafzimmer der Söhne\nJ.________ und K.________ am gemeinsamem Wohnort im H.________\nyy, lag, mit beiden Händen an den Füssen und zog sie vom Bett herunter\nauf den Fussboden, sodass diese auf die Hüfte und den Rücken aufschlug. G.________ zog sich dadurch Prellungen mit teilweisen Hämatomen am Rücken, am Beckenkamm, im Bereich der Rippen sowie an\nbeiden Beinen zu. Weiter hatte sie sich am kleinen Finger der linken\nHand verletzt. (einfache Körperverletzung: Ziff. 1.4.a).\nDer Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der\nBeschuldigte wollte G.________ auf die vorbeschriebene Art und Weise\nvom Bett auf den Boden bringen und nahm, indem er G.________ lediglich an den Füssen hielt und vom Bett auf den Rücken fallen liess, mindestens in Kauf, dass sich diese durch den Sturz mindestens im Bereich\ndes Rückens verletzen könnte.\nb) Der Beschuldigte setzte sich danach am Boden kniend auf\nG.________, die auf dem Rücken am Boden lag, behändigte aus einer\nWerkzeugkiste ein Teppichmesser, schob die Klinge aus dem Schaft,\nhielt das Messer für kurze Zeit, ca. 2 bis 3 Sekunden mit der stumpfen\noder scharfen Messerkante an den Hals von G.________ und sagte ihr\nsinngemäss, er schneide ihr die Kehle durch, er bringe sie um.\nG.________ antwortete darauf sinngemäss, dann solle der Beschuldigte\nsie umbringen, dies sei ihr egal. Der Beschuldigte liess danach von\nG.________ ab. G.________ hatte Angst davor, dass der Beschuldigte\nsie töten würde. (Drohung: Ziff. 1.4.c).\nDer Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der\nBeschuldigte behändigte das Teppichmesser willentlich, fuhr die Klinge\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ndes Teppichmessers bewusst aus dem Klingenschaft aus und führte die\nKlinge gezielt an den Hals von G.________. Der Beschuldigte wollte\ndurch sein Handeln G.________ in Schrecken und Angst versetzen oder\nnahm mindestens in Kauf, dass diese durch seine schwere Drohung mit\ndem Messer in Schrecken oder Angst versetzt wird.\nc) Nachdem sich G.________ vom Fussboden erhoben hatte, stiess der\nBeschuldigte G.________ von der Seite an, so dass diese auf die linke\nKörperseite, insbesondere den linken Arm fiel und sich dadurch starke,\nmehrere Tage anhaltende Schmerzen am Arm und in der Rippenregion\nzuzog. G.________ konnte aufgrund des geschilderten Sturzes auf die\nlinke Körperseite während zweier darauf folgender Tage kaum atmen.\n(einfache Körperverletzung: Ziff. 1.4.a).\nd) Der Beschuldigte fasste danach die auf dem Rücken am Boden liegende G.________ mit beiden Händen an den Füssen, zog sie an den\nFüssen in die Luft und schüttelte G.________ an den Füssen haltend,\nsodass diese immer wieder mit dem Rücken am Boden aufschlug.\nG.________ zog sich dadurch Prellungen mit teilweisen Hämatomen am\nRücken, am Beckenkamm, im Bereich der Rippen sowie Hämatome und\nSchwellungen an beiden Beinen zu. (einfache Körperverletzung: Ziff.\n1.4.a).\nDer Beschuldigte handelte mehrfach mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte führte die unter lit. c) und d) hiervor beschriebenen Handlungen jeweils bewusst und gezielt aus und nahm dabei mindestens in Kauf, G.________ in deren körperlicher Integrität anzugreifen\nrespektive ihr Schmerzen zuzufügen.\ne) Als G.________ sich mit einem Fusstritt aus der in lit. d) beschriebenen Lage lösen konnte und wieder auf ihren Füssen stand, nahm der Beschuldigte die Werkzeugkiste und schwang diese in Richtung von\nG.________, ohne sie mit der Kiste getroffen zu haben. (versuchte einfache Körperverletzung, Ziff. 1.4.b).\nDer Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der\nBeschuldigte schwang die Werkzeugkiste gezielt gegen G.________ mit\ndem Vorhaben, G.________ mit der Werkzeugkiste zu treffen\noder nahm mindestens in Kauf, G.________ zu treffen und zu verletzen.\nDer Beschuldigte traf G.________ in der Folge nicht.\n\na) Seinen Schuldspruch bezüglich dieser Anklagevorwürfe begründete das\nStrafgericht mit Ausnahme des Körperverletzungsversuchs (Anklage lit. e vgl.\ndazu unten lit. b) überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4\nStPO; angef. Urteil E. II/D/1-5). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren\ndagegen vortragen lässt, trifft wie folgt nicht zu:\nKantonsgericht Schwyz 12\n\naa) Die Privatklägerin ist noch am gleichen Tag innerhalb einer Stunde nach\ndem Vorfall zur Polizei gegangen, obwohl sie Angst vor den diesbezüglichen\nFolgen hatte (U-act. 8.1.01 i.V.m. U-act. 10.1.01 Nr. 11 sowie ebd. Nr. 50 ff.)\nund zunächst keine Anzeige machen wollte (U-act. 10.2.02 Nr. 15). Es kann\ndaher keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin erst viel später zur Polizei gegangen wäre und ihre Aussagen aus diesem Grund weniger glaubhaft\nwären, wie das die Verteidigung vorträgt. Im Übrigen wurden die Körperverletzungen noch am Tattag ärztlich festgestellt (U-act. 12.1.10 und 13.1.07) und\nist nicht ersichtlich, auf welche andere Weise als durch die glaubhaft geschilderten Übergriffe des Beschuldigten sich die Privatklägerin verletzt haben\nkönnte.\n\n"}