{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96183a939af4042bb04f67d25b58bacb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_11", "Checksum": "362ce592a703b44a59f322b8a334dca7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "8e5ca52ac501edafb3e152ee7224f1b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11\nRegeste:\nVergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch\n\naus nur an, zwischen dem (eingestellten) Vorfall in Kosovo im Sommer 2012\nbis zum letzten Vorfall vom 5. September 2013, anlässlich von zwei oder drei\nnicht grossen Ereignissen am Hals gepackt worden zu sein (HVP S. 9 Nr. 52),\nobwohl die damit verbundenen Todesdrohungen in letzter Zeit mehr\nvorgekommen seien (HVP S. 21 Nr. 132 f.), aber etwas weniger häufig, als\nder Beschuldigte sie gewürgt habe (HVP S. 22 Nr. 139). In der\nVoruntersuchung vermochte die Privatklägerin nicht anzugeben, wann sie –\nneben den vier (oder fünf) grossen Schlägereien mutmasslich in den Jahren\n2006 oder 2009 (Bericht ihres ältesten Sohnes, Handybilder), 2008 (Zeugnis\nI.________) und 2012 (im Kosovo) sowie am 5. September 2013 (U-act.\n10.2.12 Nr. 14 und 26 ff.) – das erste und wann das letzte Mal gewürgt wurde\n(U-act. 10.2.12 Nr. 106 ff.). Zuvor berichtete sie auf die Frage, ob es zwischen\ndem Vorfall vom Sommer 2012 und demjenigen vom 5. September 2013 zu\nweiterer Gewalt kam, nur von Drohungen (U-act. 10.2.02 Nr. 39). Danach\nwiederholte sie, dass der Beschuldigte ihr bei jedem Streit, auf\nentsprechenden Vorhalt möglicherweise alle zwei Monate, an die Kehle\ngegriffen hätte (U-act. 10.2.15 Nr. 59 ff.; schon U-act. 10.2.12 Nr. 103). Unter\ndiesen Umständen lässt sich innerhalb des angeklagten Zeitraums von zehn\nJahren bei nicht weiter eruierbaren Zeitpunkten approximativ nicht näher\nbestimmt anklagen, wie oft sich die Halsverletzungsvorfälle regelmässig\nereignet haben.\n\nbb) Enthält die Anklage abgesehen vom Wohnort keine näheren Umstände,\nunter welchen der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt bzw. ihr an die\nKehle gegriffen haben soll (z.B. weiss die Privatklägerin nicht, ob mit einer\noder zwei Händen, U-act. 10.2.12 Nr. 113; immer mit einer Hand, HVP S. 17\nNr. 105 ff.), können die Vorfälle nicht nur in zeitlicher Hinsicht (Häufigkeit der\nphysischen Angriffe), sondern auch hinsichtlich der angeklagten Folgen der\nÜbergriffe nicht individualisiert werden. Namentlich lässt sich nicht hinreichend\nbeurteilen, ob jedes Mal, als der Beschuldigte der Privatklägerin an den Hals\ngegriffen haben soll, blaue Flecken und/oder Schmerzen, mithin\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nKörperverletzungen verursacht oder nicht nur Tätlichkeiten begangen wurden.\nDie in zeitlicher Hinsicht unbestimmbaren Fällen lassen sich nicht einmal von\nHandlungen des Beschuldigten abgrenzen, mit welchen er ohne jegliche\nkörperlichen Folgen seine angeblichen Drohungen nur mit einem Griff an den\nHals hätte unterstreichen wollen (dazu die Privatklägerin in HVP S. 21\nNr. 132).\n\nDer vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher\nKörperverletzung lässt sich mithin nicht auf eine hinreichend bestimmte\nAnklage abstützten. Er verstösst somit gegen den Anklagegrundsatz und ist in\nteilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben.\n\nc) Zur Anklageergänzung kann die Sache nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Sinne der durch das Anklageprinzip realisierten Rollentrennung muss\nsich die Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO darauf beschränken, dass die\nStaatsanwaltschaft die Gelegenheit erhalten soll, die Anklage bezüglich eines\nanderen, vom Gericht als denkbar betrachteten Straftatbestands zu ändern,\nnicht aber hinsichtlich des von ihr in der Anklage bezeichneten Straftatbestands. Eine diesbezügliche Änderung der Anklage nach Art. 329 StPO ist nur\nbis zur Behandlung der Vorfragen vor erster Instanz zulässig (Art. 340 Abs. 1\nStPO), weil der Richter sonst in der Urteilsfindungsphase zugleich in die Rolle\neiner Oberstaatsanwaltschaft schlüpfte. Nur die Berichtigung von untergeordneten Versehen bzw. Ungenauigkeiten ist jederzeit möglich, solange sie nicht\nauf eine wesentliche Änderung des Lebensvorgangs betreffend den gleichen\nStraftatbestand hinausläuft (dazu BEK 2017 56 und 59 vom 16. November\n2017 E. 1.b mit Hinweisen). Unterlässt es die Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich das vorgeworfene Verhalten ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des\nGerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu\ngeben (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.7). Dies muss umso\nmehr im vorliegenden Fall gelten, als die nicht untergeordneten Lücken in der\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nAnklage nicht auf Unterlassungen der Staatsanwaltschaft, sondern, wie das\nkantonale Strafgericht zutreffend festhielt (angef. Urteil E. II/C/3), auf der\nÜberforderung der Privatklägerin beruhen, detaillierte Angaben zu „kleineren\nGewaltausbrüchen“ des Beschuldigten zu machen. Deshalb bestehen auch in\nder Sache keine Aussichten auf erfolgreiche Verbesserungen der Anklage. Es\nist nicht möglich, über diese materiell zu befinden, und der Beschuldigte ist\nfolglich freizusprechen (Art. 351 StPO).\n\n3. Konkret individualisiert angeklagt ist dagegen der Vorfall vom 5.\nSeptember 2013, weswegen dem Beschuldigten mehrfache einfache\nKörperverletzung (nachfolgend lit. a, c und d), versuchte einfache\nKörperverletzung (e) und Drohung (b) vorgeworfen wird:\n\n"}