{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96183a939af4042bb04f67d25b58bacb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_11", "Checksum": "362ce592a703b44a59f322b8a334dca7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "8e5ca52ac501edafb3e152ee7224f1b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11\nRegeste:\nVergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch\n\na) Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wie bei länger andauernder\nhäuslicher Gewalt ist es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des\nVorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist. Den Anklagebehörden\nist es entsprechend oft nicht möglich, die dem Beschuldigten vorzuwerfenden\nTaten detailliert zu schildern, weshalb die Anforderungen an den\nAnklagegrundsatz in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt werden sollen\n(BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 und 6B_528/2007 vom 7.\nDezember 2007 E. 2.1.5; namentlich auch betreffend Umschreibungen in\nzeitlicher Hinsicht: BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; vgl. auch\nHeimgartner/Niggli, BSK StPO, 22014, Art. 325 N 20). In solchen Fällen ist\ndem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die\nHandlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ\numschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer\neinzugrenzen. Soweit ersichtlich bezifferte die bundesgerichtliche\nRechtsprechung in Fällen gehäufter Delikte die bestimmte Dauer des\neinzugrenzenden Zeitraums bislang nicht abschliessend (in BGer\n6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 ist die Rede von wenigen\nMonaten, eine bestimmte Jahreszeit oder etwa jährlich wiederkehrende\nSkiferien). Für eine einzelne, viele Jahre zurückliegende Tat liess das\nBundesgericht jedoch die Eingrenzung auf einen Zeitraum von einem Jahr\nnicht genügen (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.3). Zudem kann\ninsbesondere bei Familiendelikten nicht erwartet werden, dass über jeden\neinzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. anstatt vieler BGer 6B_103/2017 vom\n21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen; ähnlich STK 2014 71 und STK 2015 20\nvom 12. Juli 2016 E. 1.1.b/cc). Dieser Umstand darf aber nicht dazu führen,\ndass die Anklage die einzelnen Ereignisse letztlich auf eine pauschale Wiedergabe beschränkt, ohne für die rechtlich relevante Zeit auch nur eine der\nbehaupteten Tathandlungen konkret (sachverhaltsmässig und zeitlich) zu um-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nschreiben (SK 2009 32 vom 26. Januar 2010 E. 1.b mit Hinweis auf SK 2007 1\nund 2 vom 19. Juni 2007 E. 3.c).\n\nb) Vorliegend schildert die Anklage kein einzelnes individualisierbares\nEreignis. Der nachfolgend noch zu prüfende, separate Vorfall vom 5.\nSeptember 2013 (vgl. unten E. 3) passt nicht zu den in Anklageziffer 1.2 lit. a\nbeschriebenen Ereignissen und kann mithin vorliegend nicht quasi als\nMusterfall für die angeklagten Würgevorfälle dienen. Auch der Vorinstanz ist\nnicht entgangen, dass die Privatklägerin keinen konkreten Vorfall schildern\nkonnte (vgl. angef. Urteil S. 20 E. II.C.3).\n\naa) Ob hier der angeklagte Zeitraum von rund zehn Jahren auch für Fälle\nhäuslicher Gewalt nicht schon von Vornherein zu unbestimmt ist, um den\nfraglichen Deliktszeitraum hinreichend zu fixieren, kann offengelassen\nwerden, weil es insgesamt ohnehin an der Anklage hinreichend\nindividualisierender Tatelementen fehlt, anhand deren in der langen Periode\nZeitpunkte und Anzahl der Vorfälle approximativ bestimmt werden könnten.\nMit solchen Umständen in der Anklage die zeitliche Unbestimmtheit\nwettzumachen, war indes auch nicht einfach. Zwar gibt die Privatklägerin auf\nentsprechende Nachfragen bei der Vorinstanz zu Protokoll, innert den zehn\nJahren durch den Beschuldigten alle zwei bis drei Monate am Hals gepackt\nworden zu sein (HVP Nr. 103 f.). Auf diese Aussagen bezieht sich die Anklage\naber nicht, sondern hält solche regelmässig wiederkehrende Zeitpunkte mit\nguten Gründen ausdrücklich für nicht eruierbar. Offensichtlich ist, dass die\nPrivatklägerin geneigt ist, Fragen nach der Häufigkeit der Vorfälle mit wenig\naussagekräftigen Bestätigungen von beispielshaften Berechnungen der sie\nbefragenden Personen auszuweichen. Diesen Bestätigungen fehlt im\nUnterschied zu ihren glaubhaften Aussagen zu den sog. „grossen\nEreignissen“ mangels einzelne Vorfälle konkretisierender Umstandsangaben\nder nötige Realitätsbezug. So gibt die Privatklägerin in Bezug auf die\nvorliegende Anklage in einem anderen Befragungszusammenhang von sich\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}