{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96183a939af4042bb04f67d25b58bacb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_11", "Checksum": "362ce592a703b44a59f322b8a334dca7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "8e5ca52ac501edafb3e152ee7224f1b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11\nRegeste:\nVergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch\n\n 10. Amtliche Verteidigung:\na) Es wird Vormerk genommen, dass RA B.________ als Anwalt\nder ersten Stunde aus der Staatskasse mit Fr. 740.45 entschädigt worden ist.\nb) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 7'215.35 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.--\nStundenansatz; Fr. 22'275.75 abzüglich der bereits erhaltenen\nAkontozahlung von Fr. 13'116.40 und Fr. 1'944.-- [gemäss Einstellungsverfügung]) entschädigt.\nc) Der A.________ für die amtliche Verteidigung und den Anwalt\nder ersten Stunde auferlegte Kostenanteil von total Fr. 7'672.05\n(1/3 von Fr. 23'016.20) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.\nd) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________\ngernäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 1/3 des Honorars (Fr. 7'672.05).\n11. Unentgeltliche Rechtspflege:\na) Es wird vorgemerkt, dass G.________ mit Verfügung vom\n18. Oktober 2013 der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 18. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.\nb) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA E.________ wird aus der\nStaatskasse mit Fr. 10'340.45 entschädigt (inkl. Auslagen und\nMwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz; Fr. 19'080.35 Abzüglich der\nbereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 8'739.90).\nc) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).\nd) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________\ngemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 1/3 des Honorars (Fr. 6'360.1 0).\n12. [Zustellung].\n13. [Rechtsmittel].\n\nD. Gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts erklärte der Beschuldigte\ndie innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig am 27. März 2017. Er beantragt, die Schuldsprüche, das Kontakt- und Rayonverbot sowie die zivilrechtlichen Verpflichtungen aufzuheben und ihn unter entsprechenden Kosten- und\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nEntschädigungsfolgen vor beiden Instanzen von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\nE. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der persönlich befragte Beschuldigte an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft und die ebenfalls\nin Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands an der Berufungsverhandlung teilnehmende Privatklägerin beantragen die vollumfängliche Abweisung der Berufung;-\n\nund in Erwägung:\n\n1. Die zufolge Verjährung ergangenen Einstellungsbeschlüsse sowie der\nFreispruch von den Vergewaltigungsvorwürfen durch die Vorinstanz blieben\nunangefochten (Art. 399 Abs. 3 StPO) und sind daher rückwirkend auf den\nTag der Ausfällung des Strafgerichtsurteils rechtskräftig (Art. 437 StPO;\nSchmid, PK, 22013, Art. 399 N 8). Zu Ungunsten des Beschuldigten darf die\nBerufungsinstanz die Überprüfung nicht ausdehnen (Art. 404 Abs. 2 StPO\ne contrario). Was rückwirkend in Rechtskraft getreten ist, kann das Berufungsgericht nicht mehr instanziierend ins Dispositiv ihres Urteils aufnehmen.\n\n2. Der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1.2\nlit. a verurteilte das Strafgericht den Beschuldigten zufolge der Verjährung nur\nfür Handlungen ab 24. November 2009 aufgrund folgenden Sachverhalts:\n\nDer Beschuldigte würgte G.________ mehrfach an nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten ab ca. dem Jahr 2003 bis längstens am 4. September\n2013 am gemeinsamen Wohnort im H.________ yy, oder griff ihr mehrfach an die Kehle. G.________ erlitt dadurch jeweils blaue Flecken am\nHals und/oder verspürte Schmerzen beim Atmen und Schlucken. […].\nDer Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte schlug G.________ jeweils gezielt und heftig auf\nden Körper, würgte sie oder griff ihr bewusst und aufgrund der Verlet-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nzungsfolgen mit Druck an die Kehle und nahm dabei mindestens in Kauf,\nG.________ in deren körperlichen Gesundheit zu schädigen.\n\n"}