{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96183a939af4042bb04f67d25b58bacb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-11_2017-11-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d208735fe5bece90a0cdc7f7306aa83bd9bc16cab95cdc4fd9c05ba39d74f6bc19672f4dea6ab820e5f3e94d84df929df1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_11", "Checksum": "362ce592a703b44a59f322b8a334dca7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "8e5ca52ac501edafb3e152ee7224f1b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 28.11.2017 STK 2017 11\nRegeste:\nVergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 28. November 2017\nSTK 2017 11\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n2. D.________,\nPrivatklägerin und Berufungsgegnerin,\nunentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung\n(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 24. November\n2016, SGO 2016 19);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. G.________ verzeigte ihren Ehemann A.________ am 5. September\n2013 bei der Polizei wegen eines aktuellen Vorfalls jahrelang gegen sie ausgeübter häuslicher Gewalt. Zur Kontrolle brachte die Polizei die Anzeigeerstatterin in das Spital Lachen und nahm zugleich den Beschuldigten vorläufig fest\n(U-act. 8.1.01 sowie 10.1.01). In der Einvernahme vom 1. Mai 2014 erhob die\ndurch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand (U-act. 3.1.15) begleitete Privatklägerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft zusätzlich den Vorwurf, mehrfach vergewaltigt worden zu sein (U-act. 10.2.12 Nr. 48 ff.).\n\nB. Am 27. Juli 2016 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft A.________\nder mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1), der mehrfachen einfachen\nKörperverletzung (Ziff. 1.2), der mehrfachen Tätlichkeit (Ziff. 1.3) und der\nmehrfachen Drohung (Ziff. 1.4) sowie aufgrund des Vorfalles vom 5. September 2013 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung (Ziff. 1.5) beim kantonalen Strafgericht an.\n\nC. Mit Urteil vom 24. November 2016 stellte das kantonale Strafgericht das\nVerfahren wegen mehrfacher Körperverletzung für die Zeit vor dem 24. November 2009 und wegen mehrfacher Tätlichkeit ein. Im Weiteren sprach es\nden Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung frei, indem\nes wie folgt erkannte:\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen\na) der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von\nG.________ begangen im Zeitraum von 24. November 2009 bis\n5. September 2013 gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB;\nb) der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von\nG.________ begangen am 5. September 2013 gemäss Art. 123 Ziff.\n2 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) der mehrfachen Drohung zum Nachteil von G.________ begangen\nim Zeitraum von Juli 2012 bis 5. September 2013 gemäss Art. 180\nAbs. 2 lit. a StGB.\n2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.\n3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.\n4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren\naufgeschoben.\n5. A.________ wird für die Dauer der Probezeit verboten:\na) mit G.________ auf welche Art und Weise auch immer, in Kontakt zu treten (ausgenommen bezüglich sämtlicher Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Kinder betreffen);\nb) sich G.________ auf unter 100 Metern anzunähern.\n6. Zivilforderungen:\na) Es wird festgestellt, dass A.________ gegenüber G.________\nfür die Folgen aus den inkriminierten Ereignissen grundsätzlich\nschadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung (inklusive allfällig künftiger ungedeckter Therapiekosten) auf den Zivilweg verwiesen.\nb) Die Genugtuungsforderung von G.________ im Betrag von\nFr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 5. September 2013 wird in\neinem Betrag von insgesamt Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit\n5. September 2013 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, G.________ diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen\nwird die Genugtuungsforderung abgewiesen.\n7. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft\nvom 16. Oktober 2013 beschlagnahmte Teppichmesser (aus Werkzeugkiste), HO-Pos. 1, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter\nder Lager-Nr. xx, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz\nzur Vernichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.\n8. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 38 vom\n10. April 2014 wird ersatzlos aufgehoben.\n9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus (…) total Fr. 64'180.45\nwerden A.________ zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung, den Anwalt der ersten Stunde und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 10 und 11 vorbehalten.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}