d) Vorbehalten bleibt die vollumfängliche Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren bleibt die Rückzahlungspflicht im Umfang von 9/10, d.h. im Betrag von Fr. 2‘990.65, vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).