In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2016 (SGO 2016 9) aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt: 1. A.________ wird schuldig gesprochen a) der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG; b) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. 2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 1‘820.00 bestraft.