6. Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz nur unwesentlich abzuändern ist, besteht kein Grund, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind pauschal auf Fr. 3‘700.00 festzusetzen, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und im Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für den amtli- Kantonsgericht Schwyz 15