b) Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 sind zu bestätigen, da sie unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten im Ergebnis angemessen erscheinen. Insoweit kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, auch wenn – entgegen der Begründung der Vorinstanz – Fahren unter Stress nicht leicht verschuldenserhöhend zu werten ist (vgl. § 45 Abs. 5 JG und angef. Urteil, E. 2.1 und 2.2 S. 9 f.). Der Vollzug beider Strafen ist unbestrittenermassen bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.