a) Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 seine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.00 Kantonsgericht Schwyz 14 sowie einer Busse von Fr. 1‘625.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (KG-act. 3). Vor Schranken des Kantonsgerichts akzeptiert er eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1).