5. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen vorsätzlicher qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und wegen vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 und mit einer Busse von Fr. 2‘275.00. Sie schob den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf, wogegen sie den Beschuldigten verpflichtete, die Busse zu bezahlen und anordnete, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen tritt (angef. Urteil, E. II, S. 9-12).