Die bewusste Beschleunigung ergibt sich ebenfalls aus den Untersuchungsakten (vgl. U.act. 8.1.05). Da der Beschuldigte somit nach Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einen neuen Willensentschluss fällte, seine Geschwindigkeit von ca. 150 km/h auf rund 180 km/h zu erhöhen und dies auch tat, ist dessen Verhalten juristisch nicht als Einheit zu qualifizieren, sondern es liegt eine Realkonkurrenz der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Daher ist der Beschuldigte wegen vorsätzlicher qualifiziert grober Verletzung sowie wegen vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu bestrafen wie dies die Vorinstanz tat.