c) Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Befragung vor Schranken des Kantonsgerichts aus, er habe beschleunigt, nachdem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aufgehoben gewesen sei und eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gegolten habe (KG-act. 11, S. 4 unten). Gleiche Erklärungen gab der Beschuldigte bereits vor dem Strafgericht des Kantons Schwyz ab (vgl. Vi-act. 17, S. 4 N 18). Die bewusste Beschleunigung ergibt sich ebenfalls aus den Untersuchungsakten (vgl. U.act.