b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erfüllen mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben Tatbestand, so spricht man von gleichartiger Realkonkurrenz. Ein Verhalten wird juristisch als Einheit angenommen, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266;