a) Der Beschuldigte macht geltend, entgegen der Vorinstanz stelle sich nicht die Frage der „mitbestraften Nachtat“, sondern vielmehr jene der „Tateinheit“. Vorliegend würden nämlich beide Geschwindigkeitsüberschreitungen zeitlich nahe beieinander liegen bzw. der verletzte Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung sei ununterbrochen verwirklicht worden, weshalb von einem einzigen Willensentschluss auszugehen sei. Daher könne der Beschuldigte nicht wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden (KG-act. 11, Beilage 2, S. 8 N 2).