4. Die Vorinstanz qualifizierte die vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. E. 1 vorne) nicht als mitbestrafte Nachtat zum vorausgehenden Raserdelikt (E. 2 f. vorne; angef. Urteil, E. 3 S. 9).