8.1.05 und 11.1.14, Beilage 2, S. 4-8). Zudem war die Fahrbahn feucht und es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen (U.act. 8.1.01, S. 2). Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb die Verhaltensweise des Beschuldigten keinen Vorsatz beinhalten bzw. eine besondere Konstellation vorliegen soll, welche die Erfüllung des Kantonsgericht Schwyz 12 subjektiven Tatbestandes ausschliesst. Der Beschuldigte erfüllt auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Daher ist er auch der Verletzung der vorsätzlichen qualifizierten Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig zu sprechen.