90 Abs. 4 SVG auszuschliessen (BGE 142 IV 137 E. 11.2 S. 151 = Pra 106, 2017, Nr. 42). c) Die Aufhebung des Verkehrszeichens „Freie Fahrt“ ist durch einen orangen Diagonalbalken von links oben nach rechts unten klar ersichtlich (U.act. 8.1.05 und 11.1.05, S. 4). Ebenfalls eindeutig zu erkennen ist, dass zu Beginn der massgebenden Strecke die beiden Fahrbahnen (Normalspur und Überholspur) nur durch Führungslinien bzw. nicht durch eine Sicherheitslinie voneinander getrennt sind. Die Sicherheitslinie ist erst auf dem Bild mit der Zeit „07:51:52“ erkenntlich (U.act. 8.1.05 und 11.1.14, Beilage 2, S. 4-8).