a) Die Verteidigung bringt vor, die ursprüngliche Freigabe der (signalisierten) Höchstgeschwindigkeit (von 80 km/h) sei eher willkürlich 150 m nach hinten verschoben worden; es werde heute eine ungültige Signalisation geltend gemacht. Ausserdem sei aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass die beiden Fahrstreifen im relevanten Bereich durch eine Sicherheitslinie voneinander getrennt gewesen seien. Daher sei ausgeschlossen gewesen, dass ein auf dem Normalstreifen verkehrendes Fahrzeug hätte in Erwägung ziehen Kantonsgericht Schwyz 11