26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr, wonach der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden darf. Geltung hat diese Pflicht für Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, also insbesondere auch für die Einhaltung von Höchstgeschwindigkeiten, aber nicht für Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt wie dies oft auf Parkverbote zutrifft (BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 186;