ist und darüber hinaus die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit entgegenstünde. Die Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr, wonach der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden darf.