dd) An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht publiziert wurde (vgl. KG-act. 16, S. 1). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden, sofern deren Anordnung nicht geradezu nichtig ist. Letzteres ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, da in casu die Mangelhaftigkeit weder besonders schwer wiegt noch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar Kantonsgericht Schwyz 10